Satzung

Musikverein Vierkirchen e.V.

gegr.: 1977

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Musikverein Vierkirchen e. V." und hat seinen Sitz in Schulweg 3, 85256 Vierkirchen - nachfolgend in dieser Satzung kurz "Verein" genannt.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nr. VR 20505 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Der Verein dient der Förderung der Gemeinschaft und der Musik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
  4. Um diesen Zweck zu erreichen nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
    1. Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern;
    2. Bildung eines Jugendorchesters, eines Blasorchesters und anderer Musikgruppen;
    3. Durchführung von Konzerten und sonstiger kultureller Veranstaltungen;
    4. Mitgestaltung des öffentlichen und kirchlichen Lebens;
    5. Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine und des Musikbundes von Ober- und Niederbayern (MON) bzw. übergeordneter Vereine oder Verbände;
    6. Unterstützung der musikalischen Jugendarbeit der eigenen Nachwuchsorganisation;
    7. Durchführung internationaler Begegnungen, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches.
  5. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Der Verein führt folgende Mitglieder:
    1. ​A-Mitglieder: aktive Musiker und Musikschüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag;
    2. B-Mitglieder: aktive Musiker und Musikschüler älter als 18 Jahre;
    3. C-Mitglieder: passive, fördernde Mitglieder
  2. Erwerb der Mitgliedschaft:
    1. ​Es kann jede Person -natürlichen oder juristischen Charakters- Mitglied des Vereins werden.
    2. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und Abgabe der persönlichen Daten, insbesondere notwendiger Bankdaten und einer Ermächtigung zum Einzug der Vereinsbeiträge und eventueller Unterrichtsgebühren.
    3. Ein/e Erziehungsberechtigte/r des minderjährigen Mitglieds ist jeweils als gesetzlicher Vertreter Mitglied des Vereins.
    4. Über eine Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand (§7).
    5. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.
    6. Eine Aufnahmegebühr ist zulässig.
  3. Beendigung / Verlust der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor Quartalsende in Textform vorliegen. Der Vorstand bestätigt die Beendigung der Mitgliedschaft in Textform.
  2. Über einen Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten oder bei Beitragsverzug entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb 4 Wochen in Textform Einspruch einlegen. Die endgültige Entscheidung über den Einspruch trifft die Mitgliederversammlung. Das Austrittsdatum ist das Beschlussdatum.
  3. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Schadensersatzansprüche an den Verein sind ausgeschlossen. Vereinseigentum ist unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
  1. Mitgliedsbeiträge:
    1. ​Alle Mitglieder entrichten den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag. Dieser ist jährlich im ersten Quartal fällig.
    2. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.
    3. Über die Höhe der Vereinsmitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
    4. Monatlich zu entrichtende Zahlungen für Musikunterricht bzw. Orchesterunterhalt sind keine Vereinsmitgliedsbeiträge im Sinne §3 Abs. 4a.

 

§ 4 Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Musikinstrumente und Noten
    1. Mangelinstrumente können bei Bedarf vom Verein angeschafft werden.
    2. Notenmaterial wird zentral über den Verein angeschafft. Hiervon ausgenommen sind Noten für Musikunterricht, die der Schüler selbst erwirbt.
    3. Musikinstrumente und Noten bleiben auch bei Ausgabe an Mitglieder Eigentum des Vereins.
    4. Ausleihung von Vereinsinstrumenten erfolgt ausschließlich an Mitglieder, wenn damit Vereinszwecke verfolgt werden.
    5. Ein Leihvertrag regelt u. a. Dauer, Instandhaltungspflicht, Leihgebühr. Grundsätzlich soll dies die Ausnahme sein. Durch die Ausleihung von Mitteln des Vereins wird keine Gewinnabsicht verfolgt.
  4. Der Verein trägt die im Geschäftsablauf anfallenden Kosten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Vierkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht
    1. ​nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen dieses Vereins teilzunehmen;
    2. Anträge zu stellen;
    3. sämtliche angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
    4. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Vorstand §7
  2. Mitgliederversammlung §8
  3. Kassenprüfer §10

 

§ 7 Vorstand

  1. Die gem. §26 BGB geschäftsführende Vorstandschaft besteht aus:
    1. ​Vorsitzender (m/w)
    2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden (m/w)
    3. 1. Schriftführer (m/w)
    4. 1. Kassier (m/w)
  2. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:
    1. ​2. Schriftführer (m/w)
    2. 2. Kassier (m/w)
    3. 1. und 2. Sprecher der Blaskapelle (m/w)
  3. Ämterüberschneidung ist möglich.
  4. Der Vorstand muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen.
  5. Jede natürliche Person hat nur eine Stimme.
  6. Der Vorstand beschließt über die laufenden Angelegenheiten des Vereins und ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  7. Er hat das Recht jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen.
  8. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (§7 Abs. 1) sind alleinvertretungsberechtigt.
  9. Bei Einkauf von Waren oder Dienstleistungen im Wert von über 500,- € ist die Zustimmung des Vorsitzenden notwendig.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vorsitzenden.
  12. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  13. Der geschäftsführende Vorstand (§7) hat das Recht, zu seiner Unterstützung weitere Ämter einzuführen und an geeignete Mitglieder zu übertragen.
  14. Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen. Abweichend hiervon können an Vorstandsmitglieder und Mitglieder mit überdurchschnittlichem Engagement angemessene Vergütungen nach §3 Nr. 26a EStG bezahlt werden. Die Entscheidung über die Bezahlung trifft die Mitgliederversammlung.
  15. Über jede Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr –üblicherweise im ersten Halbjahr- im Rahmen einer Jahreshauptversammlung abgehalten.
  2. Zur Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder oder deren gesetzlicher Vertreter.
  3. Jede Person hat nur eine Stimme.
  4. Stimmberechtigt sind:
    1. ​Mitglieder des Vorstands,
    2. alle Vereinsmitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter.
  5. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Es kann nur persönlich ausgeübt werden. Firmen, Körperschaften oder andere juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine dem Vorstand zu benennende Person aus.
  6. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Benachrichtigung der Mitglieder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage. Der Tag der Versammlung und der Tag des Postversands werden nicht gezählt.
  8. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mind. 3 Tage vor der Sitzung in Textform zu übermitteln. Später eingereichte Anträge werden auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Für Anträge des Vorstands gilt keine Frist.
  9. Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mind. 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe in Textform fordern.
  10. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  11. Die Mitgliederversammlung
    1. ​nimmt die Vorstandsberichte entgegen,
    2. nimmt die Kassenberichte entgegen,
    3. entlastet die Vorstandschaft,
    4. wählt die Vorstandschaft (§7),
    5. legt die Mitgliedsbeiträge fest,
    6. erlässt und ändert Vereinsordnungen wie z. B. Vereinsheim-, Ehren- oder Trachtenordnung,
    7. ernennt Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände
    8. ändert die Satzung,
    9. löst den Verein auf.
  12. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen. Auf Antrag wird schriftlich und geheim abgestimmt.
  13. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt.
  14. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Entscheidungen der Vorstandschaft übergeordnet.
  15. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

 

§ 9 Musikalische Leitung

  1. Die musikalische Leitung der Orchester untersteht dem / den jeweiligen Dirigenten.
  2. Sie können sich nach Zustimmung durch den Vorstand geeigneter Hilfskräfte bedienen.
  3. Der/die Dirigent(en) (m/w) werden vom Vorstand ernannt.

 

§10 Kassenprüfer

 

Vor der Jahreshauptversammlung ist die Kasse durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer zu kontrollieren. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist zu protokollieren.

 

§ 11 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes (§7 Abs. 1 und 2) mit Ausnahme der Musikalischen Leitung (§7 Abs. 2c) werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Zwei Kassenprüfer (§10) werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Auch nach Ablauf der 3-Jahresfrist bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Findet sich kein neuer Vorstand wird der Verein kommissarisch bis max. zum Ende des folgenden Geschäftsjahres vom bisherigen Vorstand geleitet. Konnte bis zum Ablauf dieser Frist erneut kein neuer Vorstand gefunden werden, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die über die Auflösung des Vereins zu beschließen hat.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand (§7), bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einen Ersatz.
  6. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbleibenden Vorstand innerhalb von 14 Tagen einzuberufen ist.
  7. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus und findet bis zur Kassenprüfung keine Mitgliederversammlung statt, bestimmt der Vorstand (§7), bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einen Ersatz.
  8. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlausschuss (Wahlleiter und 2 Beisitzer) gewählt. Dieser führt die Wahlen durch.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob die Vorstandschaft (§7 Abs. 1 und 2) in offener Abstimmung per Handzeichen oder schriftlich gewählt werden soll.

 

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Zur Änderung muss ein Antrag in Textform vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
  2. Eine Änderung der Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Auflösung des Vereins / Liquidation

  1. Zur Auflösung muss ein Antrag in Textform vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
  2. Der Verein wird aufgelöst, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind und sich für die Auflösung mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aussprechen.
  3. Kann der Verein mangels anwesender Mitglieder nicht aufgelöst werden, entscheidet eine neu einzuberufende Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ungeachtet der anwesenden Mitgliederzahl mit ¾-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Ein Beauftragter der Mitgliederversammlung hat den Verein und sein Vermögen aufzulösen und für die Verwendung des Vermögens gem. §4 Abs. 6 zu sorgen.

 

§ 14 Haftungs- und Versicherungswesen

 

Der Verein haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder oder sonstige Personen bei Vereinsveranstaltungen oder bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und des Inventars des Vereins erleiden.

 

§ 15 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jeder Betroffene hat ein Recht auf
    1. ​Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;
    2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt;
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.
  3. Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o. g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.

 

§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 03.04.1996 inkl. ihrer Änderungen vorgenommen durch Beschluss vom 27.04.1999.
  2. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft. Vorausgesetzt sind Genehmigung durch das zuständige Finanzamt in Bezug auf Anerkenntnis der Gemeinnützigkeit und Zustimmung durch die Mitgliederversammlung am 10.02.2009.

 

Vierkirchen, 26. Januar 2016